{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--325_2010-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4662", "Checksum": "f3f4fba62a06482547b6d2ec248edc89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 325", "2010 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Behandlungsfristen. Abstimmungstermin. 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Beginn der Beschwerdefrist bei Untätigsein der Behörde. §§ 162 und 163 StRG; §§ 41ff. GG; §§ 82bff. KRG. Vom kantonalen Recht abweichende Regelungen einer Gemeinde über die Fristen zur Behandlung einer Initiative im Gemeindeparlament gelangen nicht zur Anwendung. - Eine Initiative ist innert angemessener Frist zu behandeln und dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. - Besteht eine Stimmrechtsverletzung im Untätigsein einer Behörde, ist eine Stimmrechtsbeschwerde jederzeit möglich, es sei denn, die Behörde lehne es durch eine Mitteilung ausdrücklich ab, im verlangten Sinn tätig zu werden; in einem solchen Fall beginnt die Beschwerdefrist mit der Mitteilung zu laufen. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Am 29. November 2007 stellte der Gemeinderat der Gemeinde X das Zustandekommen einer die Ortsplanung betreffenden Gemeindeinitiative fest. Mit Bericht und Antrag vom 20. Oktober 2008 stellte er dem Einwohnerrat den Antrag, die Initiative als gültig zu erklären, sie abzulehnen und die Bevölkerung nach Durchführung eines Ortsplanungsverfahrens in einem koordinierten Abstimmungsgang mit Stichfrage über die Initiative und die Neueinzonung der von der Initiative betroffenen Gebiete abstimmen zu lassen. Der Einwohnerrat kam diesem Antrag am 15. Januar 2009 mit einem entsprechenden Beschluss nach. Am 30. Oktober 2009 reichte das Initiativkomitee ein Schreiben an den Gemeinderat ein. Im Schreiben machte es geltend, dass über die Initiative von Gesetzes wegen bis spätestens am 29. November 2009 abgestimmt werden müsse, es sei denn, der Einwohnerrat mache von der Möglichkeit Gebrauch, die Frist bis zum 29. Mai 2010 zu erstrecken. Um der Gemeinde unnötige Arbeit und Kosten zu ersparen, würde es allerdings auch den Abstimmungstermin vom 13. Juni 2010 noch akzeptieren, obwohl dieser bereits ausserhalb der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten liege. Am 17. Dezember 2009 legte der Gemeinderat dem Einwohnerrat den Entwurf eines revidierten Zonenplans und das neue Bau- und Zonenreglement samt einem Gegenentwurf zur Initiative zur Beschlussfassung vor, wobei er im Bericht dazu den 26. September 2010 als Abstimmungstermin in Aussicht nahm. Das Initiativkomitee sowie Komiteemitglieder reichten - nach einem Gespräch mit einer Gemeinderätin - in der Folge am 25. Januar 2010 beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie beantragten, dass der Gemeinderat - unter Androhung der Ersatzvornahme durch den Regierungsrat - anzuweisen sei, die Initiative dem Volk spätestens am 13. Juni 2010 zu unterbreiten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.2 Bleibt eine Behörde untätig, kann eine Beschwerdefrist naturgemäss gar nicht zu laufen beginnen. Da es unbillig wäre, die Betroffenen bei einer Stimmrechtsverletzung, die im Untätigsein einer Behörde besteht, schutzlos zu lassen, ist in solchen Fällen eine Stimmrechtsbeschwerde nach Lehre und Rechtsprechung allerdings möglich. So kann beispielsweise nach der Praxis des Bundesgerichts die Nichtbehandlung von Volksbegehren durch die Behörden jederzeit mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden. Anders ist es nur, wenn es die Behörde durch eine Mitteilung ausdrücklich ablehnt, im verlangten Sinn tätig zu werden. In einem solchen Fall beginnt die Frist mit dieser Mitteilung zu laufen (vgl. Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 190f. und 341, unter Hinweis auf BGE 108 Ia 165 bzw. plädoyer 3/1983 S. 26f.). Aufgrund der Ausführungen, welche die Vorinstanz im Jahr 2009 in den Planungsunterlagen machte, durften die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer damals davon ausgehen, dass die Abstimmung über die Initiative im Frühling 2010 stattfinden werde. Sie hätten diesen Abstimmungstermin und auch noch den späteren Termin vom 13. Juni 2010 gemäss ihrer Eingabe an den Gemeinderat vom 30. Oktober 2009 akzeptiert. Da nicht gesagt werden kann, dass es die Vorinstanz bereits im Jahr 2009 abgelehnt habe, im von den Beschwerdeführenden verlangten Sinn tätig zu werden, hatte die Beschwerdefrist damals noch nicht zu laufen begonnen. Für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer bestand aus ihrer Sicht im Herbst 2009 noch keine Veranlassung, sich gegen das Vorgehen der Vorinstanz zu beschweren (zur Möglichkeit von Initiativkomitees, auf die Einhaltung der Behandlungsfristen zu verzichten: vgl. BGE 100 Ia 231 E. 2c S. 237, wo davon ausgegangen wurde, dass die Fristen, welche das Gesetz für die Behandlung von Volksinitiativen vorsieht, in erster Linie die Interessen der an der Initiative beteiligten Stimmberechtigten schützen). Erst mit der Aussage der Gemeinderätin vom 19. Januar 2010, dass der geplante Abstimmungstermin vom 13. Juni 2010 nicht eingehalten werden könne, war es für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer klar, dass die Vorinstanz die Initiative nicht, wie von ihnen mit ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2009 verlangt, spätestens am 13. Juni 2010 zur Abstimmung vorlegen, sondern erst später zur Abstimmung bringen würde. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Gemeinderätin am 19. Januar 2010 eine solche Aussage gemacht hat. Bereits zuvor, nämlich am 6. Januar 2010, hatte die Vorinstanz in einer Medienmitteilung darüber informiert, dass die Stimmberechtigten der Gemeinde voraussichtlich am 26. September 2010 über die Ortsplanung und die Initiative abstimmen könnten. Aus diesen beiden Mitteilungen geht hervor, dass es die Vorinstanz ablehnt, im von den Beschwerdeführenden verlangten Sinn tätig zu werden. Die Frist begann daher aufgrund dieser Mitteilungen zu laufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits früher von der erneuten Verschiebung der Abstimmung erfahren haben, beispielsweise durch den Bericht und Antrag vom 17. Dezember 2009, in dem der detaillierte Zeitplan die Abstimmung für den 26. September 2010 vorsieht. Dieser Bericht und Antrag"}