Darin sind die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten namentlich aufgeführt. Deshalb wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, allfällige Ausstandsgründe bereits vorher der Schulleiterin zu melden. Dies hat er aber nicht getan. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer ohnehin den Anspruch auf Geltendmachung von Ausstandsgründen verwirkt. |