Insbesondere entstand dadurch nicht zwingendermassen eine Interessenkollision zwischen der Lehr- und der Expertentätigkeit. Und selbst wenn es zutreffen würde, dass sie im Unterricht nicht alle Fragen des Beschwerdeführers beantwortet hätte, könnte keine Befangenheit angenommen werden. Denn eine Lehrerin muss darum besorgt sein, den Stoff innerhalb eines gesetzten Zeitrahmens an alle Schüler zu vermitteln. Auch die andern Schüler müssen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf Einzelunterricht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Beschränkung wäre somit kein Beweis für das Vorliegen einer Befangenheit.