Des Weitern muss beachtet werden, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden muss, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist. Andernfalls hat der Prüfungskandidat den Anspruch auf Ablehnung verwirkt (BGE 121 I 229 E. 3; 120 Ia 24 E. 2c/aa; 118 Ia 284 E. 3a). Gemessen an dieser Rechtsprechung vermag allein der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, noch keine Befangenheit zu begründen. Insbesondere entstand dadurch nicht zwingendermassen eine Interessenkollision zwischen der Lehr- und der Expertentätigkeit.