Des Weitern wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf Unbefangenheit eines Experten nicht verletzt, wenn bei einer Anwaltsprüfung praktizierende Anwälte als Experten herangezogen werden. Die blosse Möglichkeit, dass ein Kandidat, der die Prüfung besteht, später in ein Konkurrenzverhältnis zu den ihn prüfenden Anwälten treten könnte, führt noch nicht zu einer Interessenkollision und lässt nicht generell auf eine Befangenheit schliessen (BGE 113 Ia 289 E. 3a). Des Weitern muss beachtet werden, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden muss, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist.