Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt Artikel 4 BV einem Prüfungskandidaten einen Mindestanspruch auf Unbefangenheit von Prüfungsexperten. Bei Prüfungen liegt aber keine Befangenheit vor, wenn die gleiche Expertin die erste Prüfung bereits als ungenügend bewertete. Auch der vage Verdacht, dass ein Prüfling dem Experten aufgrund der ersten Prüfung unsympathisch sein könnte, begründet noch keine verfassungsrechtliche Ausstandspflicht (BGE 121 I 230 E. 3 am Ende). Des Weitern wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf Unbefangenheit eines Experten nicht verletzt, wenn bei einer Anwaltsprüfung praktizierende Anwälte als Experten herangezogen werden.