Erst wenn diese Bestimmungen den aus Artikel 4 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unbefangenheit nicht gewährleisten, findet das Bundesrecht Anwendung (LGVE 1990 III Nr. 4). Der Ausstand wegen Befangenheit von Behörden, die dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterliegen, ist in den §§ 14-16 VRG geregelt. Dabei muss aber beachtet werden, dass dieses Gesetz nach § 9 Absatz 1c VRG bei Schul-, Berufs- und andern Fähigkeitsprüfungen nicht anwendbar ist. Damit ist die beschwerdeführerische Rüge nach Bundesrecht zu beurteilen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt Artikel 4 BV einem Prüfungskandidaten einen Mindestanspruch auf Unbefangenheit von Prüfungsexperten.