Folglich sei sie durch das vorangehende Semester geprägt gewesen. Des Weitern macht der Beschwerdeführer die Befangenheit des Experten geltend. Er sei ebenfalls ein Mitglied des Schulteams. Zudem unterrichte er an der Schule für Physiotherapie das Prüfungsfach nicht. Er sei unter diesen Umständen von der Examinatorin in fachlicher wie auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in starkem Masse abhängig gewesen. Die Frage nach der Ausstandspflicht beantwortet sich in erster Linie nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Erst wenn diese Bestimmungen den aus Artikel 4 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unbefangenheit nicht gewährleisten, findet das Bundesrecht Anwendung (LGVE 1990 III Nr. 4).