Diplomprüfung für Sekundarlehrer im Kanton Luzern, VPB 61/1997 Nr. 62 II E. 1c und Nr. 63 E. 3.1). Wie die angeführte Rechtsprechung zeigt, werden diese Grundsätze auch im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Prüfungsentscheide öffentlicher Schulen im Kanton Luzern angewandt. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Examinatorin bei der Abnahme der mündlichen Prüfung befangen gewesen sei. Sie habe das besagte Fach im ersten Semester unterrichtet. Während des Unterrichts habe sie des Öfteren seine Fragen nicht beantwortet. Sie habe ihn als Lernenden nicht ernst genommen. Folglich sei sie durch das vorangehende Semester geprägt gewesen.