Die Abänderung einer Examensbewertung birgt zudem die Gefahr in sich, dass neue Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber andern Kandidaten entstehen. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn die Prüfung aufgrund des Rechtsmittelentscheids wiederholt werden muss. Denn Examen lassen sich nicht unter völlig gleichen Bedingungen nochmals durchführen. Soweit aber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich alle Einwendungen, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen.