Grundsätzlich gilt bei der Verwaltungsbeschwerde mithin die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis. In der Schweiz herrscht aber allgemein die Auffassung, dass die Bewertung von schulischen Leistungen nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu überprüfen ist. Wenn die Beschränkung der Kognition nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht, ist sie ohne Verstoss gegen Artikel 4 BV jedoch nur in Bezug auf die eigentliche Bewertung der erbrachten Leistungen zulässig. Denn die Notengebung ist kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind.