Funktionelle Bewegungslehre" von der Schule ausgeschlossen. Da Voraussetzung des Ausschlusses eine ungenügende Benotung ist (§ 10 Abs. 3 des Prüfungs- und Promotionsreglements), kann der Beschwerdeführer nicht nur den Ausschluss, sondern auch die Benotung im genannten Fach anfechten. Des Weitern kann jemand mit der Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einerseits und die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Handhabung des Ermessens andererseits rügen (§ 144 VRG). Grundsätzlich gilt bei der Verwaltungsbeschwerde mithin die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis.