| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Zu prüfen ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Prüfungsbeschwerde rügen kann und welche Überprüfungsbefugnis der Regierungsrat hat. Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid der Schulleiterin der Schule für Physiotherapie am Kantonsspital Luzern vom 24. September 1998. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen der ungenügenden Note im Fach "Funktionelle Bewegungslehre" von der Schule ausgeschlossen.