| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Erziehungswesen | | Entscheiddatum: | 12.03.1999 | | Fallnummer: | RRE Nr. 321 | | LGVE: | 1999 III Nr. 8 | | Leitsatz: | Bewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.