{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-03-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--321_1999-03-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2204", "Checksum": "2b465394ec07e1bb75e974202d7e5f1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 321", "1999 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:12", "Checksum": "e094cd7e9bc026e8927f7c0c2351fb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)\nRegeste:\nBewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. | Erziehungswesen\n\n als Experten herangezogen werden. Die blosse Möglichkeit, dass ein Kandidat, der die Prüfung besteht, später in ein Konkurrenzverhältnis zu den ihn prüfenden Anwälten treten könnte, führt noch nicht zu einer Interessenkollision und lässt nicht generell auf eine Befangenheit schliessen (BGE 113 Ia 289 E. 3a). Des Weitern muss beachtet werden, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden muss, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist. Andernfalls hat der Prüfungskandidat den Anspruch auf Ablehnung verwirkt (BGE 121 I 229 E. 3; 120 Ia 24 E. 2c/aa; 118 Ia 284 E. 3a). Gemessen an dieser Rechtsprechung vermag allein der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, noch keine Befangenheit zu begründen. Insbesondere entstand dadurch nicht zwingendermassen eine Interessenkollision zwischen der Lehr- und der Expertentätigkeit. Und selbst wenn es zutreffen würde, dass sie im Unterricht nicht alle Fragen des Beschwerdeführers beantwortet hätte, könnte keine Befangenheit angenommen werden. Denn eine Lehrerin muss darum besorgt sein, den Stoff innerhalb eines gesetzten Zeitrahmens an alle Schüler zu vermitteln. Auch die andern Schüler müssen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf Einzelunterricht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Beschränkung wäre somit kein Beweis für das Vorliegen einer Befangenheit. Ebenso wenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein diplomierter Physiotherapeut aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. Und dass der Experte in fachlicher wie auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in starkem Masse von der Examinatorin abhängig gewesen wäre, trifft nicht zu. Nach der Organisation der Schule für Physiotherapie ist der Experte der Examinatorin nicht unterstellt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er als diplomierter Physiotherapeut und Lehrer an der Schule genügend Kenntnis über das Prüfungsfach hat, um eine fachliche Abhängigkeit von der Examinatorin auszuschliessen. Und zu beachten ist, dass die Absolventen der Schule von Anfang an wissen, dass sie von den jeweiligen Fachlehrern geprüft werden. Des Weitern erhalten sie zwei bis drei Wochen vor Prüfungsbeginn den Prüfungsplan. Darin sind die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten namentlich aufgeführt. Deshalb wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, allfällige Ausstandsgründe bereits vorher der Schulleiterin zu melden. Dies hat er aber nicht getan. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer ohnehin den Anspruch auf Geltendmachung von Ausstandsgründen verwirkt. |"}