{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-03-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--321_1999-03-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2204", "Checksum": "2b465394ec07e1bb75e974202d7e5f1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 321", "1999 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:12", "Checksum": "e094cd7e9bc026e8927f7c0c2351fb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)\nRegeste:\nBewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. | Erziehungswesen\n\n\n| Entscheid: | 1. Zu prüfen ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Prüfungsbeschwerde rügen kann und welche Überprüfungsbefugnis der Regierungsrat hat. Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid der Schulleiterin der Schule für Physiotherapie am Kantonsspital Luzern vom 24. September 1998. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen der ungenügenden Note im Fach \"Funktionelle Bewegungslehre\" von der Schule ausgeschlossen. Da Voraussetzung des Ausschlusses eine ungenügende Benotung ist (§ 10 Abs. 3 des Prüfungs- und Promotionsreglements), kann der Beschwerdeführer nicht nur den Ausschluss, sondern auch die Benotung im genannten Fach anfechten. Des Weitern kann jemand mit der Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einerseits und die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Handhabung des Ermessens andererseits rügen (§ 144 VRG). Grundsätzlich gilt bei der Verwaltungsbeschwerde mithin die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis. In der Schweiz herrscht aber allgemein die Auffassung, dass die Bewertung von schulischen Leistungen nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu überprüfen ist. Wenn die Beschränkung der Kognition nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht, ist sie ohne Verstoss gegen Artikel 4 BV jedoch nur in Bezug auf die eigentliche Bewertung der erbrachten Leistungen zulässig. Denn die Notengebung ist kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigene Fachkenntnis verfügt. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich überdies dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auf mündliche Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebung der Rechtsmittelbehörde nicht vollständig rekonstruiert werden. Die Abänderung einer Examensbewertung birgt zudem die Gefahr in sich, dass neue Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber andern Kandidaten entstehen. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn die Prüfung aufgrund des Rechtsmittelentscheids wiederholt werden muss. Denn Examen lassen sich nicht unter völlig gleichen Bedingungen nochmals durchführen. Soweit aber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich alle Einwendungen, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen. Eine Verfahrensfrage betrifft auch der Einwand, es sei bei der Notengebung in rechtsungleicher Weise von den Grundsätzen abgewichen worden, die der Examinator in allen andern Fällen befolgt habe (BGE 106 Ia 1 ff. mit vielen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; vgl. weiter LGVE 1984 III Nr. 29 betreffend Diplomprüfung für Sekundarlehrer im Kanton Luzern, VPB 61/1997 Nr. 62 II E. 1c und Nr. 63 E. 3.1). Wie die angeführte Rechtsprechung zeigt, werden diese Grundsätze auch im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Prüfungsentscheide öffentlicher Schulen im Kanton Luzern angewandt. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Examinatorin bei der Abnahme der mündlichen Prüfung befangen gewesen sei. Sie habe das besagte Fach im ersten Semester unterrichtet. Während des Unterrichts habe sie des Öfteren seine Fragen nicht beantwortet. Sie habe ihn als Lernenden nicht ernst genommen. Folglich sei sie durch das vorangehende Semester geprägt gewesen. Des Weitern macht der Beschwerdeführer die Befangenheit des Experten geltend. Er sei ebenfalls ein Mitglied des Schulteams. Zudem unterrichte er an der Schule für Physiotherapie das Prüfungsfach nicht. Er sei unter diesen Umständen von der Examinatorin in fachlicher wie auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in starkem Masse abhängig gewesen. Die Frage nach der Ausstandspflicht beantwortet sich in erster Linie nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Erst wenn diese Bestimmungen den aus Artikel 4 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unbefangenheit nicht gewährleisten, findet das Bundesrecht Anwendung (LGVE 1990 III Nr. 4). Der Ausstand wegen Befangenheit von Behörden, die dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterliegen, ist in den §§ 14-16 VRG geregelt. Dabei muss aber beachtet werden, dass dieses Gesetz nach § 9 Absatz 1c VRG bei Schul-, Berufs- und andern Fähigkeitsprüfungen nicht anwendbar ist. Damit ist die beschwerdeführerische Rüge nach Bundesrecht zu beurteilen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt Artikel 4 BV einem Prüfungskandidaten einen Mindestanspruch auf Unbefangenheit von Prüfungsexperten. Bei Prüfungen liegt aber keine Befangenheit vor, wenn die gleiche Expertin die erste Prüfung bereits als ungenügend bewertete. Auch der vage Verdacht, dass ein Prüfling dem Experten aufgrund der ersten Prüfung unsympathisch sein könnte, begründet noch keine verfassungsrechtliche Ausstandspflicht (BGE 121 I 230 E. 3 am Ende). Des Weitern wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf Unbefangenheit eines Experten nicht verletzt, wenn bei einer Anwaltsprüfung praktizierende Anwälte"}