{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-03-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--321_1999-03-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2204", "Checksum": "2b465394ec07e1bb75e974202d7e5f1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 321", "1999 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:12", "Checksum": "e094cd7e9bc026e8927f7c0c2351fb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 12.03.1999 RRE Nr. 321 (1999 III Nr. 8)\nRegeste:\nBewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. | Erziehungswesen\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Erziehungswesen |\n| Entscheiddatum: | 12.03.1999 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 321 |\n| LGVE: | 1999 III Nr. 8 |\n| Leitsatz: | Bewertung schulischer Leistungen. §§ 14 ff. und 144 VRG; Artikel 4 BV. Die Bewertung von schulischen Leistungen ist nur beschränkt zu überprüfen. Der Umstand, dass die Examinatorin zugleich Lehrerin im Prüfungsfach war, vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig entsteht eine Interessenkollision, wenn ein Mitglied aus dem Schulteam die Aufgabe des Experten übernimmt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}