2. - Gemäss Bau- und Zonenreglement der Gemeinde (BZR) liegen die Parzellen der Beschwerdegegner in der Wohnzone W1a. In dieser Zone sind neben reinen Wohnbauten auch nicht störende kleinere Geschäfts- und Atelierbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen, wobei in der äusseren Erscheinung der Gebäude vom Wohnbaucharakter nicht abgewichen werden darf (Art. 31 Abs. 1 BZR). Der Wohnbaucharakter des Gebäudes der Beschwerdeführer ist unbestritten. Gerügt wird indes, das eingebaute Labor stehe in keinem funktionellen Zusammenhang mit der Wohnzone Wla.