Zonenkonform ist ein Bauvorhaben nicht schon dadurch, dass es dem Zonenzweck nicht widerspricht. Eine zonengerechte Nutzung liegt vielmehr nur dann vor, wenn zwischen einem Bauvorhaben und der vorhandenen Zone auch ein funktioneller Zusammenhang besteht (Zbl 1983, S. 456; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Raumplanungsgesetz, Bern 1981, N 129 zu Art. 22 RPG). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Gewerbebetrieb Bedürfnisse befriedigt, die unmittelbar zur Wohnnutzung in der Quartierausstattung gehören (RRE Nr. 779 vom 22. März 1988). 2. - Gemäss Bau- und Zonenreglement der Gemeinde (BZR) liegen die Parzellen der Beschwerdegegner in der Wohnzone W1a.