Dabei betrifft auch der nachbarschaftliche Immissionsschutz - nebst rein privatrechtlichen (Art. 684 ZGB) Anliegen - öffentliche Interessen (LGVE 1987 III Nr. 43; Zimmerlin, a. a. O., N 5 zu den §§ 160 und 161). Neben den Erfordernissen der Immissionsfreiheit und der baulichen Eingliederung in eine Wohnzone muss zwischen einem Projekt und der betreffenden Zone auch ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Denn nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG) haben Bauten und Anlagen dem Nutzungszweck einer Zone zu entsprechen. Zonenkonform ist ein Bauvorhaben nicht schon dadurch, dass es dem Zonenzweck nicht widerspricht.