LGVE 1987 III Nr. 43). Hinsichtlich der hier interessierenden materiellen Einwirkungen enthält § 160 Abs. 1 PBG ein ausdrückliches Bauverbot für Bauten und Anlagen, deren bestimmungsgemässe Benützung übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft, namentlich durch Rauch, Russ, Dampf, Gerüche, Gas, Lärm, Erschütterung oder grelle, gesundheitsgefährdende Lichteinwirkungen, zur Folge haben. Der Immissionsschutz liegt in einem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit, weshalb es Sache der Behörden ist, ihm Nachachtung zu verschaffen. Dabei betrifft auch der nachbarschaftliche Immissionsschutz - nebst rein privatrechtlichen (Art. 684 ZGB) Anliegen - öffentliche Interessen (LGVE 1987 III Nr. 43;