LGVE 1985 III Nr. 1). Der Begriff der Immissionen umfasst alles, was sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als unwillkürliche Folge eines menschlichen Verhaltens, das mit der Benutzung eines sogenannten Ausgangsgrundstückes adäquat kausal zusammenhängt, auf die Umgebung auswirkt. Dies kann in materieller Weise (durch feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder durch Lärm) oder in immaterieller Weise (durch Zustände auf dem Ausgangsgrundstück, die unangenehme psychische Eindrücke erwecken) geschehen (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu den §§ 160/61; LGVE 1987 III Nr. 43).