2 mit Hinweisen). Die Wohnnutzung besteht in erster Linie aus Erholung, Schlafen, Heimarbeit, Essen usw. und bedingt eine Umgebung, die frei ist von Lärm, Gerüchen und andern Immissionen. Es ist denn auch vor allem der Immissionsschutz, der die Wohnzonen kennzeichnet, wobei die Praxis bei störenden Einflüssen aus Industrie und Gewerbe verhältnismässig streng ist (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, N 4 zu den §§ 130-133; LGVE 1985 III Nr. 1).