Denn auch künftige Änderungen könnten nur genehmigt werden, wenn keine überwiegenden privaten Interessen an der Planbeständigkeit entgegenstünden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine privaten Interessen der Beschwerdeführer ersichtlich sind, die das Interesse an der Änderung des Bebauungsplans überwiegen. 8. Gestützt auf das zuvor Gesagte lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die im November 2002 beschlossenen Änderungen des Bebauungsplans nicht stichhaltig sind. Ihre Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |