Wie bereits ausgeführt, ist nur ein kleiner Teil des gesamten Bebauungsplangebiets von den Änderungen betroffen, die überdies nicht von grundlegender Natur sind. Wenn nun aber die Änderungen geringfügig sind und keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen, steht einer Änderung des noch jungen Bebauungsplans nichts im Wege. Dadurch wird auch kein Präjudiz geschaffen für künftige Änderungen des Bebauungsplans zulasten der Beschwerdeführer. Denn auch künftige Änderungen könnten nur genehmigt werden, wenn keine überwiegenden privaten Interessen an der Planbeständigkeit entgegenstünden.