Eine solche ist angesichts der Distanz von etwa 250 m und der dazwischen liegenden zwei Häuserzeilen auch nicht ersichtlich. Inwiefern das Vertrauen der Beschwerdeführer in die Planbeständigkeit durch die Planänderung enttäuscht wird und zu einer Verletzung ihrer Interessen führt, ist nicht zu sehen. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere nicht vor, dass im Vertrauen auf den Bebauungsplan Investitionen getätigt worden seien, die jetzt hinfällig würden.