Bezogen auf das gesamte Bebauungsplangebiet sind diese Änderungen nicht von erheblicher Bedeutung. Immerhin bleibt aber zu prüfen, ob durch die geringfügigen Änderungen konkrete private Interessen an der Erhaltung des Plans verletzt werden. Die Beschwerdeführer bringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, die geplanten Änderungen hätten eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke zur Folge. Eine solche ist angesichts der Distanz von etwa 250 m und der dazwischen liegenden zwei Häuserzeilen auch nicht ersichtlich.