Nachdem die Beschwerdegegnerin das Grundstück gekauft hatte, veranlasste sie einen zweiten Projektwettbewerb, weil das Bebauungskonzept des ersten Wettbewerbs nicht vollumfänglich ihren Bedürfnissen entsprach. Das Siegerprojekt dieses zweiten Wettbewerbs überzeugt in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht und ist ein wertvoller Beitrag zum neu entstehenden Quartier. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum nicht dieses Projekt hätte als Bebauungskonzept in den Bebauungsplan übernommen werden können, wenn es damals als Siegerprojekt vorgelegen hätte. Die Voraussetzungen für eine Planänderung sind bezüglich der Veränderung der Verhältnisse erfüllt.