Von einer erheblichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Gemeinwesen eine andere Lösung getroffen hätte, wenn die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen wären (vgl. E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde das Bebauungskonzept des ersten Wettbewerbs in den Bebauungsplan übernommen. Die Nutzung des Grundstücks stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Grundstück gekauft hatte, veranlasste sie einen zweiten Projektwettbewerb, weil das Bebauungskonzept des ersten Wettbewerbs nicht vollumfänglich ihren Bedürfnissen entsprach.