Die Rechtsprechung lässt aber auch bei einem relativ jungen Zonenplan eine geringfügige Erweiterung des Baugebiets zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 124 II 391 E. 4b S. 396). 4. Der Bebauungsplan wurde im vorliegenden Fall im März 2000 gestützt auf einen Wettbewerb beschlossen. Das Bebauungskonzept des Wettbewerbs wurde in den Bebauungsplan übernommen, ohne dass die Nutzung des umstrittenen Grundstücks feststand. Im Mai 2000 erwarb die Beschwerdegegnerin dieses Grundstück.