Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Nutzungspläne aber nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. "Je neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen" (BGE 113 Ia 444 E. 5b S. 455). Die Rechtsprechung lässt aber auch bei einem relativ jungen Zonenplan eine geringfügige Erweiterung des Baugebiets zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 124 II 391 E. 4b S. 396).