, Bern 2002, S. 108 f.). Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere dann vor, wenn das Gemeinwesen eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen (vgl. auch EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 8 zu Art. 21; vgl. auch BGE 120 Ia 227 = Pra 85/1996 Nr. 7 E. 2c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Nutzungspläne aber nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.