3. Nutzungspläne können nach Artikel 21 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 PBG). Zum einen ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt, und zum andern müssen die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private (oder öffentliche) Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 108 f.).