Zudem könnte jeder Grundeigentümer die Änderung des Bebauungsplans aufgrund situationsgerechter Bedürfnisse verlangen, wodurch der Bebauungsplan seinen Sinn und Zweck völlig verlieren würde. 3. Nutzungspläne können nach Artikel 21 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 PBG).