Besonders wichtige Gründe, die eine Planänderung nach zwei Jahren zuliessen, seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe das Grundstück in Kenntnis der Bauvorschriften gekauft und könne ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Projekt angesichts der relativ offen formulierten Vorschriften im Rahmen des geltenden Bebauungsplans realisieren. Da die Änderungen nach Ansicht der Vorinstanz lediglich geringfügig seien, lägen auch keine wichtigen Gründe für die Änderungen vor. Zudem könnte jeder Grundeigentümer die Änderung des Bebauungsplans aufgrund situationsgerechter Bedürfnisse verlangen, wodurch der Bebauungsplan seinen Sinn und Zweck völlig verlieren würde.