Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2.