{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--320_2003-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2283", "Checksum": "13270eb5f929cb0a68d702bfae4e5621"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 320", "2003 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:30", "Checksum": "97bb4e4ac1566beb225d9dc08cd9cf58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)\nRegeste:\nBebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. | Raumplanung\n\n wertvoller Beitrag zum neu entstehenden Quartier. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum nicht dieses Projekt hätte als Bebauungskonzept in den Bebauungsplan übernommen werden können, wenn es damals als Siegerprojekt vorgelegen hätte. Die Voraussetzungen für eine Planänderung sind bezüglich der Veränderung der Verhältnisse erfüllt. 6. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls private Interessen an der Erhaltung des Plans den vorgesehenen Änderungen entgegenstehen. Vorab ist festzuhalten, dass die geplanten Änderungen bezogen auf das gesamte Bebauungsplangebiet geringfügiger Natur sind. Der Nutzungszweck (Wohn- und Geschäftszone) bleibt unverändert. Die anrechenbare Geschossfläche wird um zirka 8 Prozent vergrössert. Der Baukörper an der Ecke A-/B-Strasse weist neu noch sechs anstelle von acht bzw. zwei Geschossen auf. Bezogen auf das gesamte Bebauungsplangebiet sind diese Änderungen nicht von erheblicher Bedeutung. Immerhin bleibt aber zu prüfen, ob durch die geringfügigen Änderungen konkrete private Interessen an der Erhaltung des Plans verletzt werden. Die Beschwerdeführer bringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, die geplanten Änderungen hätten eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke zur Folge. Eine solche ist angesichts der Distanz von etwa 250 m und der dazwischen liegenden zwei Häuserzeilen auch nicht ersichtlich. Inwiefern das Vertrauen der Beschwerdeführer in die Planbeständigkeit durch die Planänderung enttäuscht wird und zu einer Verletzung ihrer Interessen führt, ist nicht zu sehen. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere nicht vor, dass im Vertrauen auf den Bebauungsplan Investitionen getätigt worden seien, die jetzt hinfällig würden. 7. Schliesslich ist noch das Argument zu erörtern, ein Bebauungsplan verliere seinen Sinn und Zweck, wenn er bereits nach zwei Jahren wieder geändert werden könne, um die Wünsche eines Grundeigentümers nach einem massgeschneiderten Projekt zu erfüllen. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass ein Bebauungsplan nicht jederzeit geändert werden darf, um irgendwelchen privaten Wünschen nachzukommen. Ein Bebauungsplan schafft nur eine Vertrauensgrundlage, wenn er eine gewisse Beständigkeit hat. Eine eigentliche Sperrfrist für Änderungen besteht aber nicht. Änderungen sind jeweils aufgrund einer konkreten Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall zu beurteilen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie das Vertrauen der Grundeigentümer in den Bebauungsplan durch die geplanten geringfügigen Änderungen verletzt sein könnte. Wie bereits ausgeführt, ist nur ein kleiner Teil des gesamten Bebauungsplangebiets von den Änderungen betroffen, die überdies nicht von grundlegender Natur sind. Wenn nun aber die Änderungen geringfügig sind und keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen, steht einer Änderung des noch jungen Bebauungsplans nichts im Wege. Dadurch wird auch kein Präjudiz geschaffen für künftige Änderungen des Bebauungsplans zulasten der Beschwerdeführer. Denn auch künftige Änderungen könnten nur genehmigt werden, wenn keine überwiegenden privaten Interessen an der Planbeständigkeit entgegenstünden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine privaten Interessen der Beschwerdeführer ersichtlich sind, die das Interesse an der Änderung des Bebauungsplans überwiegen. 8. Gestützt auf das zuvor Gesagte lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die im November 2002 beschlossenen Änderungen des Bebauungsplans nicht stichhaltig sind. Ihre Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |"}