{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--320_2003-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2283", "Checksum": "13270eb5f929cb0a68d702bfae4e5621"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 320", "2003 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. 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Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | 2. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Änderung des Bebauungsplans seien nicht erfüllt. Eine erhebliche Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse liege nicht vor. Es gehe auch nicht an, den Bebauungsplan zulasten anderer Grundstücke des Bebauungsplangebietes nach so kurzer Zeit zu ändern, um die Wünsche einer Grundeigentümerin nach einem massgeschneiderten Projekt zu befriedigen. Besonders wichtige Gründe, die eine Planänderung nach zwei Jahren zuliessen, seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe das Grundstück in Kenntnis der Bauvorschriften gekauft und könne ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Projekt angesichts der relativ offen formulierten Vorschriften im Rahmen des geltenden Bebauungsplans realisieren. Da die Änderungen nach Ansicht der Vorinstanz lediglich geringfügig seien, lägen auch keine wichtigen Gründe für die Änderungen vor. Zudem könnte jeder Grundeigentümer die Änderung des Bebauungsplans aufgrund situationsgerechter Bedürfnisse verlangen, wodurch der Bebauungsplan seinen Sinn und Zweck völlig verlieren würde. 3. Nutzungspläne können nach Artikel 21 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 PBG). Zum einen ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt, und zum andern müssen die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private (oder öffentliche) Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 108 f.). Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere dann vor, wenn das Gemeinwesen eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen (vgl. auch EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 8 zu Art. 21; vgl. auch BGE 120 Ia 227 = Pra 85/1996 Nr. 7 E. 2c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Nutzungspläne aber nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. \"Je neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen\" (BGE 113 Ia 444 E. 5b S. 455). Die Rechtsprechung lässt aber auch bei einem relativ jungen Zonenplan eine geringfügige Erweiterung des Baugebiets zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 124 II 391 E. 4b S. 396). 4. Der Bebauungsplan wurde im vorliegenden Fall im März 2000 gestützt auf einen Wettbewerb beschlossen. Das Bebauungskonzept des Wettbewerbs wurde in den Bebauungsplan übernommen, ohne dass die Nutzung des umstrittenen Grundstücks feststand. Im Mai 2000 erwarb die Beschwerdegegnerin dieses Grundstück. Sie beabsichtigt, auf diesem zentrumsnahen und verkehrsmässig gut gelegenen Grundstück Dienstleistungsflächen vor allem für den Eigenbedarf sowie Wohnungen zu erstellen. Da das Bebauungskonzept nicht vollumfänglich ihren Bedürfnissen entsprach, veranlasste sie einen zweiten Projektwettbewerb. Der Wettbewerb wurde unter Zugrundelegung des Bebauungsplans durchgeführt, wobei den teilnehmenden Architekten offen gelassen wurde, von den im Bebauungsplan festgelegten Baukörpern geringfügig abzuweichen. Das nun von der Jury zur Ausführung empfohlene Projekt sieht Dienstleistungsflächen im Umfang von 21000 m2 sowie Wohnungen vor. Mit der vorgesehenen Änderung wird die maximal anrechenbare Geschossfläche (AGF) um zirka 8 Prozent vergrössert. Aufgrund des gewählten architektonischen Konzepts mit grosszügigem, innen liegendem Kommunikationshof, Arkaden usw. werden die planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht ganz ausgeschöpft. Das Neubauprojekt bewirkt lediglich eine Vergrösserung der AGF um zirka 6,5 Prozent gegenüber dem ersten Wettbewerbprojekt. Zudem werden die Baukörper anders angeordnet. Die wesentlichste Änderung betrifft den Baukörper an der Ecke A-/B-Strasse, der neu sechs Geschosse aufweist und nicht mehr - wie im gültigen Bebauungsplan vorgesehen - acht- und zweigeschossig konzipiert ist. Diese Änderung macht eine Anpassung des Bebauungsplans notwendig. 5. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Von einer erheblichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Gemeinwesen eine andere Lösung getroffen hätte, wenn die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen wären (vgl. E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde das Bebauungskonzept des ersten Wettbewerbs in den Bebauungsplan übernommen. Die Nutzung des Grundstücks stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Grundstück gekauft hatte, veranlasste sie einen zweiten Projektwettbewerb, weil das Bebauungskonzept des ersten Wettbewerbs nicht vollumfänglich ihren Bedürfnissen entsprach. Das Siegerprojekt dieses zweiten Wettbewerbs überzeugt in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht und ist ein"}