{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--320_2003-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2283", "Checksum": "13270eb5f929cb0a68d702bfae4e5621"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 320", "2003 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:30", "Checksum": "97bb4e4ac1566beb225d9dc08cd9cf58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)\nRegeste:\nBebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. | Raumplanung\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Raumplanung |\n| Entscheiddatum: | 18.03.2003 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 320 |\n| LGVE: | 2003 III Nr. 19 |\n| Leitsatz: | Bebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}