Damit ist der Kreis der Einspracheberechtigten bereits wesentlich eingeschränkt. Für den Stimmberechtigten ist es auch ohne weiteres klar, dass in erster Linie die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von der Umzonung der Parzelle Nr. 348 betroffen sind. Die Stimmberechtigten müssen die Einsprachen kennen, um rechtmässig über die Einsprachen entscheiden zu können (§ 63 Abs. 1 PBG). Im übrigen konnten die Unterlagen zu den Abstimmungsvorlagen ab dem 25. November 1991 von jedem interessierten Stimmberechtigten eingesehen werden. Dadurch erhielt er auch Kenntnis von den Einsprechern.