Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Aufgrund dieser Voraussetzungen ist ersichtlich, dass die Legitimation zur Einspracheerhebung in erster Linie den Nachbarn zusteht. Damit ist der Kreis der Einspracheberechtigten bereits wesentlich eingeschränkt.