| | Entscheid: | Der Beschwerdeführer macht geltend, die namentliche Nennung der Einsprecher an der Gemeindeversammlung über die Zonenplanung komme einer Nötigung gleich und stelle eine unzulässige Beeinflussung dar. Der Gemeinderat wendet dagegen ein, dass es den Stimmberechtigten nur bei einer namentlichen Nennung der Einsprecher möglich sei, die Begründetheit der Einsprachen zu überprüfen. Gemäss § 207 Abs. 1 a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) ist zur Erhebung von Einsprachen unter anderem befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse hat.