44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937) und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. Mit anderen Worten dürfen dem Beschwerdeführer die Strafverfügungen nicht auf unbestimmte Zeit vorgehalten werden, es sei denn, er delinquiere regelmässig, sodass diese Strafverfügungen ein Gesamtbild einer Person ergeben, die sich andauernd - wenn auch immer im Übertretungsbereich - nicht an die Rechtsordnung hält. (Regierungsrat, 22. März 2011, Nr. 317) |