Seine Beschwerde ist abzuweisen. 3.7 Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass Gesuchstellende mit Bussen nicht schlechter gestellt werden dürfen als solche, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche gemäss Weisung des Bundesamtes für Migration nach Ablauf der Probezeit (mindestens zwei Jahre, vgl. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937) und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf.