Angesichts des grossen Ermessensspielraums, der den Gemeinden gerade bei der Beurteilung der Einhaltung der Rechtsordnung im Bereich der Übertretungen zukommt, ist es demnach haltbar, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen Verfehlungen im Jahr 2008, als das Einbürgerungsgesuch bereits pendent war, das Gemeindebürgerrecht eineinhalb Jahre später nicht zugesichert worden ist. Seine Beschwerde ist abzuweisen.