Solange kein Ermessensmissbrauch und damit ein willkürlicher und sachlich völlig unhaltbarer Entscheid vorliegt, wird der Entscheid der Vorinstanz nicht aufgehoben, selbst wenn ein anders lautender Entscheid in gleichem Masse oder allenfalls gar eher angemessen gewesen wäre. Angesichts des grossen Ermessensspielraums, der den Gemeinden gerade bei der Beurteilung der Einhaltung der Rechtsordnung im Bereich der Übertretungen zukommt, ist es demnach haltbar, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen Verfehlungen im Jahr 2008, als das Einbürgerungsgesuch bereits pendent war, das Gemeindebürgerrecht eineinhalb Jahre später nicht zugesichert worden ist.