Indes ist auch die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts vertretbar. Wie erwähnt, dürfen mehrfache Verfehlungen bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds und der Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung berücksichtigt werden. Der Regierungsrat darf sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Gemeinde setzen (vgl. LGVE 2010 III Nr. 1 E. 6). Solange kein Ermessensmissbrauch und damit ein willkürlicher und sachlich völlig unhaltbarer Entscheid vorliegt, wird der Entscheid der Vorinstanz nicht aufgehoben, selbst wenn ein anders lautender Entscheid in gleichem Masse oder allenfalls gar eher angemessen gewesen wäre.