Auch bei mehrfachen Verfehlungen ist eine Einbürgerung nicht ausgeschlossen, wenn im Übrigen die Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind. Es ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er durchwegs positive Referenzen erhalten hat und dass auch sein finanzieller Leumund gut ist. So hat er die im Jahr 1998 bezogene Sozialhilfe offenbar zurückbezahlt und ist um eine Arbeit besorgt. Er scheint auch viele Einheimische in seinem näheren Umfeld zu haben. Unter diesen Umständen wäre die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die Vorinstanz trotz der Strafverfügungen grundsätzlich möglich gewesen. Indes ist auch die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts vertretbar.