Im Jahr 2008 hat sich der Beschwerdeführer demnach mehrere strafrechtliche Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, dies in einer Zeit, als sein Einbürgerungsgesuch in der Gemeinde bereits hängig war. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Strafverfügungen bei ihrem Entscheid berücksichtigt hat. 3.6 Im Bereich von geringfügigen einfachen Verfehlungen besteht ein grosser Ermessensspielraum für die Gemeinden, wie sie diese berücksichtigen wollen. Auch bei mehrfachen Verfehlungen ist eine Einbürgerung nicht ausgeschlossen, wenn im Übrigen die Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind.