geführt hat. Nicht klar ist, was die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme mit der Strafverfügung aus dem Jahr 2009 meint. Eine solche liegt nicht bei den Akten. Einträge im Strafregister sind beim Beschwerdeführer bis heute keine vorhanden. 3.5 Die Strafverfügung vom 9. April 2008 betrifft mehrfache Widerhandlungen, nicht nur einen einmaligen Vorfall. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Anzeigen hauptsächlich auf betrunkene Gäste zurückzuführen seien, die ihn fälschlicherweise beschuldigt hätten, trifft daher nicht zu. Aus den Strafakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die städtische Taxichauffeurprüfung bestanden hat und daher die Taxivorschriften kennen sollte.